Ökostromumlage und Netzentgelte steigen

Die Umlage für Einspeisung erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) ist in den vergangenen Jahren immer mehr in den Vordergrund gerückt, weil sie nahezu jedes Jahr steigt. Wie gerade bekannt wurde, wird die EEG-Umlage - im Volksmund auch gern Ökostromumlage genannt - für 2017 erneut um 8 Prozent angehoben. Sie steigt von 6,354 Cent auf 6,88 Cent. Ebenfalls deutlich sind die  Netznutzungsentgelte gestiegen. Diese erhöhen sich unter Vorbehalt für einen Muster-Haushaltskunden in Bünde mit einem Verbrauch von 2.500 kWh/a um 0,3132 Cent/kWh auf 8,6956 Cent/kWh plus Mehrwertsteuer. Dies nehmen wir bei der EWB zum Anlass, Ihnen einmal zu zeigen, warum unser Engagement für den bestmöglichen Strompreis immer mehr an seine Grenzen stößt: Nur noch ein Viertel der Stromkosten kann die EWB selbst beeinflussen. Den Rest machen Steuern und Umlage sowie Netzentgelte aus, welche die Stromversorger den jeweiligen Netzbetreibern für die Benutzung der Netze und Messeinrichtungen bezahlen müssen.
 
Steuern und Umlagen setzen sich wie folgt zusammen:

EEG-Umlage: die Verbraucherabgabe, die
den Ausbau der erneuerbaren Energien finanziert.

KWK-Umlage: unterstützt den Ausbau besonders
energieeffizienter Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.

Offshore-Haftungs-Umlage: sichert seit Januar 2013
Schadensersatzforderungen für Verzögerungen im
Netzausbau von Offshore-Windanlagen ab.

Paragraph-19-Umlage: entlastet energieintensive
Unternehmen vom Netznutzungsentgelt.

Netzentgelte: legen die Kosten für den Unterhalt und
den Ausbau des rund 1,9 Millionen Kilometer langen
Stromnetzes in Deutschland auf die Endverbraucher
im jeweiligen Versorgungsgebiet um.

Konzessionsabgabe: sichert dem Energieversorger
das Wegerecht zum Verlegen und Nutzen von Stromleitungen;
wird an die Kommune bezahlt.

Stromsteuer: wurde als Ökosteuer im Jahr 1999
eingeführt und sollte unter anderem für die Senkung
von Beiträgen in der Rentenversicherung genutzt werden.

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) betrifft die kurzfristigen Stromunterbrechungen bei Industriebetrieben. Der Lastabwurf erfolgt freiwillig gegen Zahlung einer Vergütung für die Bereitstellung der Lasten (Leistungspreis) und der tatsächlichen Abschaltung (Arbeitspreis). Die Kosten werden auf den Strompreis umgelegt, den die Verbraucher zahlen. Die umstrittene Verordnung war ursprünglich auf den 1. Januar 2016 befristet.

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer: Wie bei anderen Waren und
Dienstleistungen wird auch auf den endgültigen Strompreis (Produktpreis, Steuern, Umlagen und Netznutzung) noch eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent (brutto) fällig.

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