Informationen zur Preiserhöhung für ElseGas Komfort

Die Bundesregierung hat das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen. Das bedeutet, dass zukünftig in ganz Deutschland der Ausstoß von Treibhausgasen, unter anderem bei der Erzeugung von Wärme durch Erdgas, mit einem CO2-Preis belegt wird. Ab Januar 2021 beträgt dieser für Erdgas zunächst 25,00 Euro pro Tonne CO2. Umgerechnet entspricht dies einem Preis von rund 0,455 Cent pro Kilowattstunde Erdgas netto (0,54 Cent pro Kilowattstunde brutto). Das bedeutet für EWB-Kunden mit einem Durchschnitts-verbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr einen Aufschlag von rund 9 Prozent. Leider kann die EWB diesen Aufschlag nicht komplett auffangen, allerdings ein wenig abfedern. Deshalb erhöht die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH zum 1. Januar 2021 den Preis für ElseGas Komfort um 0,395 Cent pro Kilowattstunde netto (0,47 Cent pro Kilowattstunde brutto).

Rechtsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV
Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH ist demnach verpflichtet, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung die Öffentlichkeit zu informieren. Darüber hinaus ist die EWB als Grundversorger verpflichtet, die Kunden über die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe brieflich zu unterrichten und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Muss ich mich bei Ihnen melden und welche Rechte habe ich?
Wenn Sie zu den neuen Preisen weiter von der Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH versorgt werden wollen, müssen Sie nichts weiter tun. Sollten Sie hingegen nicht mit den neuen Preisen einverstanden sein, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei Änderung der Allgemeinen Preise oder der Ergänzenden Bedingungen das Recht haben, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GasGVV). Die Änderungen der Preise werden gegenüber dem-jenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GasGVV).

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