EWB setzt Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um

Mit der Energiepreisbremse federt die Bundesregierung die hohen Preise für Strom, Gas und Wärme ab. Die meisten Kundinnen und Kunden der EWB sind davon nicht betroffen, weil sie weniger als die gedeckelten Preise bezahlen. Alle Anspruchsberechtigten erhalten die Entlastungen zeitnah in voller Höhe.

Die von der Bundesregierung beschlossene Preisbremse für Strom, Gas und Wärme
stellt die Energieversorger vor eine Mammutaufgabe. Das Gesetz sieht vor, betroffenen Kundinnen und Kunden vor dem 1. März die individuellen Entlastungsbeträge mitzuteilen und gutzuschreiben. Die Umsetzung liegt dabei komplett in den Händen der Energieversorger. „Wir begrüßen das Gesetz ausdrücklich, der für März geplante Start war allerdings sehr ambitioniert“, sagt Thorsten Maatz, Leiter des EWB-Kundencenters.

Enorme Anforderungen sorgen für Verzögerungen

Komplexe Tarifstrukturen, Sonderfälle sowie unterschiedliche Regelungen für Strom und Gas: Die Abwicklung der Entlastungsbeträge ist mit vielen Hürden verbunden, wie Thorsten Maatz erklärt. Insbesondere die Einführung spezieller IT-Lösungen verlange einen immensen Aufwand und sei in der vorgegebenen Zeit schwer zu realisieren. Energieversorger und IT-Dienstleister im gesamten Land stoßen dabei an ihre Kapazitätsgrenzen. Auch der EWB ist es in dieser Ausnahmesituation nicht möglich, die individuellen Entlastungsbeträge fristgerecht zu berechnen. „Wir bedauern die Verzögerung und arbeiten weiterhin mit höchster Sorgfalt an der Umsetzung“, versichert Thorsten Maatz.

Betroffene bekommen die Entlastungen in voller Höhe

Mehr als 80 Prozent der EWB-Kundinnen und -Kunden sind von der Preisbremse nicht betroffen, weil sie weniger als 40 Ct/kWh (Brutto) für Strom oder 12 Ct/kWh für Erdgas zahlen und damit unter der Preisdeckelung liegen. Alle Anspruchsberechtigten erhalten in den nächsten Tagen ein ausführliches Informationsschreiben zur Preisbremse. Die EWB wird die individuellen Entlastungsbeträge zeitnah und rückwirkend ab Januar 2023 verrechnen. Damit sie profitieren können, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher nichts tun – die Entlastung erfolgt automatisch über den Abschlag. Bei Jahresvorauszahlern finden die Entlastungen auf der nächsten Abrechnung Berücksichtigung.

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