FAQ zur Krisenvorsorge
Welche Anlagen sind von der Krisenvorsorge betroffen?
Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung, bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden. Bei der Abschaltung sind darüber hinaus im ersten Schritt der Abschaltung alle geschützten Kunden (gemäß § 53a EnWG) nicht betroffen.
Warum erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?
Die Daten benötigen wir, um im Falle einer Krise schnellstmöglich unsere betroffenen Kunden informieren zu können. Nur mit Hilfe der Datenabfrage ist es uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung zu ermitteln.
Wie erfolgt die Datenabfrage?
Die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH führt die Datenabfrage zukünftig einmal pro Jahr schriftlich (per Post oder per E-Mail) bei den betroffenen Kunden durch.
Wie werden die betroffenen Kunden im Falle einer Gaskrise informiert?
Für die Kontaktaufnahme im Falle eine Krise werden die in der Datenabfrage hinterlegten Kontaktdaten der Kunden verwendet.
Was mache ich, wenn sich meine Kontaktdaten geändert haben?
Es ist von großer Wichtigkeit, dass die Kundendaten stets aktuell sind und Änderungen der Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH mitgeteilt werden. Sollten sich Ihre Kontaktdaten ändern, bitten wir Sie, uns diese per Mail (zusätzlich zur jährlichen Datenabfrage) mitzuteilen.
Bei welchen Kunden handelt es sich um „geschützte“ Kunden gemäß § 53a EnWG?
Gemäß § 53a EnWG geschützte Kunden sind:
1. Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hier benötigt wird,
2. grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Nummer 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Welche Kunden gehören zu den grundlegenden sozialen Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938?
„Grundlegende soziale Dienste“ bezeichnet Dienste in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung. Eine genaue Definition finden Sie auf der Internetseite des BDEW.
Welche Grundlagen zur Krisenvorsorge Gas gelten?
Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene:
Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Link)
Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene:
• Energiewirtschaftsgesetz
• Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
• Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der Präventionsplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.
Aufbauend auf diesen Grundlagen hat der BDEW im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas den Leitfaden Krisenvorsorge Gas veröffentlicht.
• Kooperationsvereinbarung Gas
• Leitfaden Krisenvorsorge Gas