Informationen zur Soforthilfe und den Energiepreisbremsen (03. Mai 2023)

 

FAQ zu den Informationspflichten der Preisbremsen Gas, Wärme und Strom (EWPBG und StromPBG)

Hintergrund

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Mit diesen Gesetzen setzt die Bundesregierung unter anderem den zweiten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung dabei im Regelfall, so beispielsweise für Privat- und kleinere Gewerbekunden, ab März 2023 und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden.


1. Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden und welche für Industriekunden?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 1. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

• Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
• Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
• Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.


Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher:

Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von

• Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
• Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
• Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
• Dampf: 9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)


Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.


2. Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen?

Erdgas-Kunden

Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.

Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.

Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.
Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.

Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh Netto.


Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:

• alle SLP-Kunden
• RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
• Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
• zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
• Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:

• alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
• zugelassene Krankenhäuser


Wärme-Kunden

Für Wärme-Kunden gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.

Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kunden.

Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).


Strom-Kunden

Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs.

Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch die Stadtwerke mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.

 

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge

• SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
• RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge

• SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
• RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.


3. Was müssen Sie tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?

Kundinnen und Kunden der EWB müssen nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch uns automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kundinnen und Kunden, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Wir teilen Ihnen den Entlastungsbetrag bzw. den neuen Abschlag vor dem 1. März 2023 schriftlich mit.

Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.


4. Wie wird die Entlastung konkret berechnet?

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.


5. Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Die Energiepreisbremsen treten formell zum 1. März 2023 in Kraft, rückwirkend zum 1. Januar 2023. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.

6. Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.

Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.


7. Welche Regeln gelten, sofern Sie den Versorger wechseln?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.


8. Dürfen Versorger ihre Preise trotz Preisbremse erhöhen?

Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.


9. Welche Regeln gelten in Bezug auf den Grundpreis?

Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.

 

-------------------------------------------------------------------------------------------

13. Januar 2023

Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

 

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger eine einmalige, finanzielle Unterstützung („Soforthilfe") geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende.

Die Soforthilfe wirft viele Fragen unter den Kundinnen und Kunden auf. Um diese zu beantworten, haben wir den nachfolgenden Fragenkatalog erstellt.

 

2. Abschlagszahlung Erdgas im Dezember 2022 (Soforthilfe)

Frage 1
Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.

Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

Frage 2
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine registrierende Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Alle Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung müssen bei der EWB bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Frage 3
Muss ich als Haushaltkunde auf die EWB zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen die EWB nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Frage 4
Ich habe eine Jahresvorauszahlung geleistet. Wie bekomme ich die Soforthilfe?

Die EWB wird die Soforthilfe bei der Jahresrechnung für das Jahr 2022 gutschreiben.

Frage 5
Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Frage 6
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Soforthilfe wird individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Frage 7
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die EWB verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung.

Frage 8
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen. Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

Frage 9
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Frage 10
Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?

Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

 

2. Abschlagszahlung Wärme im Dezember 2022

Frage 11
Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Frage 12
Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Wärme aus Erdgas?

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Wärme produziert wurde.

Frage 13
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Privathaushalte, Firmen, Vermieter und Wohneigentümergemeinschaften (WEGs) sowie Einrichtungen wie Schulen, Unis, Kitas, Pflegeeinrichtungen usw., die in § 4 Abs. 1 EWSG genannt sind.

Frage 14
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sieht vor, dass alle Brutto-Abschläge, die vor der letzten Jahresabrechnung für einen gesamten Abrechnungszeitraum gezahlt wurden, addiert werden. Diese Summe wird durch 12 geteilt und um 20 % erhöht. Das bedeutet: Der Staat übernimmt einen Monatsbetrag, der 20 % höher ist als die durchschnittlich monatlichen Kosten im letzten Abrechnungszeitraum.

Frage 15
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die EWB verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung.

Frage 16
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung für die Wärmelieferung aussetzen. Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

Frage 17
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Frage 18
Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?

Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Wärmeabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

 

Zurück